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Willkommen zu Netcolony Versicherungen,
Thema Alterseinkunftegesetz

 



Durch das Alterseinkünftegesetz ergeben sich – beginnend ab 2005 – insbesondere folgende Änderungen: Bis zum Jahr 2040 wird die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise – beginnend ab dem Jahr 2005 – angeglichen, d.h. im Bereich der Altersversorgung wird durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergegangen.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Was kann ich als Sonderausgaben absetzen?Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen), sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von 20.000 €. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um 2% (Endstufe 2025: 100%). Beamte müssen den Höchstbetrag von 20.000 € vorher um den Betrag vermindern, den sie von ihrem Einkommen als Angestellte in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag).
Zur Vermeidung von Schlechterstellungen ist in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen (Altes Recht geht vor neues Recht !).Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.B. Selbständige), bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 €, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden.
Was ändert sich bei der Rentenbesteuerung?Leibrenten, die auf diesen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbständigen – zu 50% der Besteuerung; dies gilt auch für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.
Ab wieviel Rente muss ich in 2005 Steuern zahlen?Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 €/Jahr (ca. 1.575 €/Monat) für Alleinstehende grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. D.h., dass Durchschnittsrenten auch künftig steuerlich nicht belastet werden. Lediglich Rentner mit erheblichen zusätzlichen Einkünften (z.B. aus Betriebsrente, Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften) werden künftig steuerbelastet sein.Was ändert sich bei der Besteuerung von Pensionen?Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem sich der Besteuerungsanteil der Leibrenten erhöht. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.
Des Weiteren wird bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskosten-Pauschbetrag angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht (102 €), d.h. Bezieher von Beamten- und Werkspensionen erhalten nur noch den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.
Wie weiß das Finanzamt wer wieviel Rente bezieht?Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a EStG) der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung (BfA) sicher gestellt.
Ändern sich die Ertragsanteile?In den Fällen, in denen weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG erforderlich ist, werden die Ertragsanteile ab 2005 herabgesetzt.
Die Ertragsanteilsbesteuerung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein (Spar-)Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird. Das betrifft insbesondere Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag.Aufgrund der Tatsache, dass Sozialversicherungsrenten künftig von der Ertragsanteilsbesteuerung ausgenommen und in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, kann für die Bestimmung der Ertragsanteile wieder ein zutreffender niedrigerer Abzinsungsfaktor unterstellt werden. Dabei wird typisierend ein Kapitalertrag von 3% pro Jahr unterstellt. Die Ertragsanteile sinken daher um ca. 1/3.
Was ändert sich, wenn ich erst in 2005 eine -neue- Kapitallebensversicherung abschließe?Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge zurückgeführt, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung (2005) abgeschlossen werden.
Die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) unterliegen zukünftig grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Sie werden zur Hälfte versteuert, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt. (Vergleiche auch Ausführungen zu Frage 12.10)
In welchen Bereichen wurde die Riester-Rente vereinfacht?Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. Das Antragsverfahren wird vereinfacht (Einführung eines Dauerantrags) und die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen, so dass in der Regel entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulageantrag entbehrlich sind. Ebenfalls steuervereinfachend wirkt die Einführung eines einheitlichen Sockelbetrages, so dass die Regelungen für den Berechtigten transparenter sind und Unsicherheiten vermieden werden. Gleiches gilt für die „Riester-Förderung“ der betrieblichen Altersversorgung. Die Anzahl der Zertifizierungsvoraussetzungen wird von elf auf fünf Kriterien verringert. Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung wird in Höhe von 30% des Kapitals gesetzlich zugelassen. Die Anbieter werden verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen. Darüber hinaus wird für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1.1.2006 abgeschlossen werden, die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex) vorgeschrieben.
Was ändert sich bei der betrieblichen Altersversorgung?Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Hierzu werden in einem ersten Schritt auch die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b EStG) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge).
Für neu (d.h nach dem 31.12.2004) erteilte Versorgungszusagen erhöht sich der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG um 1.800 Euro (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).Mit § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG wird die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Diese Regelung dient als Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG und damit auch der bisherigen Vervielfältigungsregelung (§ 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (insbesondere für umlagefinanzierte Pensionskassen des öffentlichen Dienstes, z.B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Angestellten des Bundes und der Länder) verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG.
Kann ich bereits erworbene Ansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen?
Die Mitnahme (Portabilität) erworbener Betriebsrentenanwartschaften wird erheblich verbessert. Falls zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist eine Mitnahme der Anwartschaften künftig problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte ein Recht, das von Ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber bzw. in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen (§ 4 BetrAVG). Die betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden steuerlich flankiert (Übertragung steuerfrei nach § 3 Nr. 55 EStG).

Für mehr information über Alterseinkünftegesetz: Festgeld Vergleich





 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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